Der Sinn eines Blindenleitstreifens ist, dass wie der Name schon sagt, blinde /sehbeeintraechtigte MitbürgerInnen sich selbststaendig sicher im Straßenverkehr bewegen können. Wenn dieser wegweisende Streifen von Autos zugeparkt ist, fehlt diesen Menschen diese sichere Orientierungshilfe: das kann schnell sehr gefaehrlich werden!

Wolfgang Kromat berichtet uns über dieses Problem anhand der Langebrückstraße, der wichtigen West-Ost-Querverbindung in der kleinen Innenstadt von Eckernförde:

 

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Der Blindenleitstreifen

Nach der Ausschilderung handelt es sich hier in der Langebrückstraße um einen verkehrsberuhigten Bereich. Das Parken ist im gesamten Bereich verboten, mit Ausnahme der extra gekennzeichneten Flächen. Regelmäßig wird, besonders in diesem Bereich, gegen die gültige StVO verstoßen. Da die Häufigkeit der bisherigen Kontrollen und die Höhe der Bußgelder allem Anschein nach keinerlei Wirkung zeigen, ist der Versuch der Behörden, mit einer „freundlichen Bitte“ wenigstens den Blindenleitstreifen freizuhalten, eine Kapitulation vor der Gewalt der Kfz-Fahrenden. Parken ist hier nicht erlaubt, auch nicht mit ausreichend Abstand zum Blindenleitstreifen.

Wenn die Einsicht der Kfz-Fahrenden nicht reicht, sollten sich die Behörden Paragraph 1 Abs. 2 der StVO in das Bewusstsein rufen:



„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer

geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,

behindert oder belästigt wird.“

Wäre das Abschleppen hier erlaubt? Dazu das OVG Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 A 2802/11):

„Um eine Behinderung kann es sich bereits dann handeln, wenn die

Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.“

Die Verkehrsfläche ist hier gleich zweifach beeinträchtigt. Die illegal beparkte Fläche steht allen Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt zur Verfügung und dient dem fließenden Verkehr, der durch diese Parkweise regelmäßig behindert wird. So entstehen unnötige Wartezeiten mit laufendem Motor, auch müssen die Fahrzeuge abbremsen und wieder anfahren. Beides erzeugt unnötigen Lärm

und zusätzlichen Schadstoffausstoß. Zusätzlich werden die schwächsten der Verkehrsteilnehmer, für die gerade die Blindenleitstreifen angelegt worden sind, durch das rücksichtslose Parken behindert.

Langebrück 1
                                                                                                                      W. Kromat

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