Ein Radweg verschwindet... ein Kriminalfall von Wolfgang Kromat?

Nicht ganz! Doch dass bei dieser unklaren Verkehrsführung mit vielen Hindernissen in der Riesebyer Straße nicht nur "Beinahe-Unfaelle" vorprogrammiert sind, sondern auch manch begeisterte RadfahrerInnen plötzlich detektivisch den korrekten Radwegverlauf suchen, ist sicher.

Spaetestens, wenn unbedarfte Radfahrende wie ich beim ersten Mal pflichtbewußt am Ende der Riesebyer Straße rechtsseitig weiterfahren und plötzlich ganz woanders, naemlich in einem Wohngebiet landen, na super... was ein Schildbürgerstreich!

Wolfgang Kromat erklaert:

 

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Riesebyer Straße - das Eckernförder Radverkehrskonzept ohne Konsequenzen?

Zu Beginn der Riesebyer Straße, vom Mühlenberg aus gesehen, ist der Radweg noch nicht benutzungspflichtig. Erst später wird eine Benutzungspflicht angeordnet, obwohl diese auch nach dem Radverkehrskonzept der Stadt Eckernförde nicht der VwV entspricht (Bild1).

Riesebyer St._1

Nach dem Radverkehrskonzept nutzen ca. 4.000 Kfz/24 Std. (Stand 2009) die Riesebyer Straße. Selbst wenn man die Nachtstunden nicht mitberechnet, ergibt sich daraus in 12 Stunden eine durchschnittliche Fahrzeugbelastung von 333 Kfz/Std. Dies sind deutlich weniger als die 400 Kfz/Std., die als Grenze in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen für ein Angebot, und nicht für eine Benutzungspflicht, von Fahrradwegen zugrunde gelegt werden.

Verkehrsführung so unklar wie möglich

Gleichzeitig werden die Grundsätze einer klaren und bis zum Ende durchdachten Verkehrsführung — wie so oft — nicht beachtet. Wie auf dem Bild 1 zu erkennen ist, führt die Wegweisung in Richtung Rieseby an dieser Stelle auf die linke Seite der Straße. Da es im Anschluss keinen Radweg auf der linken Seite gibt, ist dieser Wegweiser irreführend. Es sei denn, Radfahrende sollen ab hier die linke Fahrbahnseite benutzen ..oder illegal den Fußweg..?

Doch selbst wenn sich auf der linken Seite ein benutzungspflichtiger Radweg befände, stellt sich zuerst die Frage, wie dieser mit der VwV konform sein kann. Wenn man dann genauer hinschaut, entdeckt man auf der rechten Seite das Zeichen 240 (blaues Schild), welches eine Benutzungspflicht anordnet.

Kurz zusammengefasst: Radfahrende sollen, um das Ziel Rieseby zu erreichen, nach links fahren, dürfen aber nur auf der rechten Seite fahren.....aehh, was?? Wie jetzt?

Und für Hindernisse ist auch gesorgt

Als wären diese Unklarheiten noch nicht genug, wird der Übergang auch noch mit Hindernissen für Radfahrende verbaut. Radfahrende, die der Richtungsweisung folgen, müssen auf der anderen Gehwegseite um ein Drängelgitter herumfahren. Dies ist wieder besonders für Radfahrende mit Anhänger, nicht sichere Radfahrende oder auch Radfahrende mit Lastenrädern oder ähnliches ein unnötiges und unsicheres Hindernis.

Und dann verschwindet der Radweg

Radfahrende, die nun pflichtbewusst auf der rechten Seite der Straße den gemeinsamen Geh- und Radweg nutzen, werden später von einer anderen Besonderheit überrascht. Der Geh- und Radweg schwenkt, ohne die Möglichkeit auf die Fahrbahn zu wechseln, nach rechts in das Wohngebiet Dietrich-Bonhöfer-Straße ab (Bild 2).

Riesebyer St._2

Radfahrende, die das Wohngebiet Dietrich-Bonhöfer-Straße verlassen, tun dies in Gegenrichtung ebenso, was zu zu gefaehrlichen Begegnungen führt, da dieser Weg, ab der Riesebyer Straße, als benutzungspflichtiger Geh- und Radweg in beide Richtungen weitergeführt wird.

Allerdings entspricht dieser benutzungspflichtige Geh- und Radweg (Bild 3),

Riesebyer St._3

mit einer Breite von 195 cm, nicht den Bestimmungen der VwV zur StVO - § 2 Zu Absatz 4 Satz 2

„[…] Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen: […] Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg innerorts mindestens 2,50 m

Einer der am meisten verwendeten Fahrrad–Kinderanhänger hat eine Breite von 84 cm. So verbleiben pro Fahrzeug gerade einmal 13,5 cm restlicher Raum. Pro Fahrzeugseite sind dies knapp 7 cm, die dem Radfahrenden zum Ausweichen zur Verfügung stehen. Selbst wenn einer der Radfahrenden stehen bleibt, kann die Begegnung sehr leicht zu Unfaellen führen!

Zur Benutzungspflicht in Fahrtrichtung links im Allgemeinen, nochmals ein Auszug aus der VwV:

[…] „Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.

Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.“ […]

Auch in der Riesebyer Straße entspricht somit die Radverkehrsführung nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Weder in der Ausführung noch in der Anordnung.

Schade, finde ich; so ein nicht zu Ende gedachtes Radweg-Stückwerk kann einem das Radfahren vermiesen und beschwört unnötigerweise gefaehrliche Unfaellsituationen herauf! Dabei können die Verkehrsplaner das doch sicher besser!!

 

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