Zur Rahmenplanung des beauftragten Planungsbüros (ISR) eines Gewerbegebietes auf dem Gebiet der Erdbeerfelder an der Borner Straße habe ich nunmehr im Namen und mit Vollmacht der Landesgemeinschaft für Naturschutz und Umwelt (LNU) an die Stadtplanung und die Naturschutzbehörde der Stadt Remscheid folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Die von der ISR entwickelte Rahmenplanung beinhaltet eine „Biotopverbindung“, die keine ist. In deren Version  müssten die Wildtiere  entlang der Erschließungsstraße am Regenversickerungsbecken und einer Kita vorbei auf den Kreisverkehr zusteuern. Dann sollen die Wildtiere noch einen Kreisverkehr mit dem allg. bekannten Verkehrsaufkommen der B 51  überwinden! Weiter geht es westl. der Borner  Straße durch ein Grundstück (Flur 7, Parz. 75), das im rechtskräftigen Landschaftsplan unter der Bezeichnung LB O 2.8.6 („größte Ginsterfläche im Plangebiet mit Ansätzen von Heide- und Magerwiesenvegetation“) als besonders geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen ist und der laut BNatSchG § 29 nicht in seiner Funktion verändert werden darf.  Nicht nachvollziehbar ist, dass dieses Grundstück im Rahmenplan der ISR nun als  ein privates Gewerbegrundstück mit Wendehammer, Radwegeanschluss, Kita und Stellplätzen umgewandelt dargestellt wird. Diese Fläche ist zudem weder im Regionalplan noch im Flächennutzungsplan für eine Bebauung vorgesehen. Insgesamt erfüllt die von der ISR dargestellte  „Biotopverbindung“ nicht ansatzweise die notwendige fachplanerische Qualität einer funktionierenden Biotopverbindung – zudem wird weder der rechtsgültige Landschaftsplan noch  die übrigen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen beachtet. 

Dysfunktionale Biotopverbindung in der Rahmenplanung in der ISR:

Eine echte Biotopverbindung muss selbstverständlich möglichst ruhig, frei von anthropogenen Einflüssen gestaltet werden, ohne Baukörpern und Verkehrswege mit einem großem Anteil an  Deckung gebenden  Gehölzbestand. Ob dies hier - eingezwängt zwischen zwei Gewerbegebietsteilen  - wegen der vorhandenen Störwirkungen überhaupt befriedigend gestaltet werden kann, muss bezweifelt werden. Weil die verfügbare Gewerbefläche und Erschließungsmöglichkeiten deutlich reduziert werden müssten (s.o.), wird dies auch nicht mit den angestrebten Zielsetzungen  der Stadtplanung vereinbar sein. 

 

Das geplante Gewerbegebiet Borner Straße (BP 686) führt mit einem 14 ha große Freiflächenverlust von Landschaftsschutzgebiet zu einer gravierenden Verschlechterung an einer der bedeutsamsten Biotopverbindungsstellen in Remscheid. Westlich der Borner Straße liegt der von der LANUK als besonders bedeutsam eingestufte Biotopverbund (VB-D-4809-010) der „Täler und Wälder am Stöcker Bach und Beekbach“  und östlich der ebenfalls als besonders bedeutsam eingestufte Biotopverbund (VB-D-4809-012) des „Lenneper Stadtwaldes und der Lehmkuhle“ mit der als herausragend bedeutsam eingestuften  Kernzone der „Panzersperre“ (VB-D-4809-013). Des Weiteren grenzt östlich  der als herausragend bedeutsam eingestufte Biotopverbund „Feldbachtal“ (VB-D.4809-017) an. Die Barrierewirkung des Gewerbegebietes an der Borner  Straße   würde zu einer etwa 50%-Reduzierung der oben genannten wichtigen Biotopverbindungen führen. Ob der verbliebende Rest an Biotopverbindungen (orange) so aufgewertet und leistungsfähiger gestaltet werden kann, ist ungewiss und vor allem abhängig von der Bereitschaft der dortigen Eigentümer. 

Hintergrund-Karte aus Geoportal mit dem Biotopverbundsystemen (LANUK) (senkrecht schraffiert: herausragend bedeutsam – diagonal schraffiert: besonders bedeutsam):

Ein Ausgleich des Eingriffs muss sowohl in räumlichen als auch in funktionalem Zusammenhang zum geplanten Eingriff erfolgen. Die Ausgleichsmaßnahme ist grundsätzlich so frühzeitig zu realisieren, dass zum Zeitpunkt des Eingriffs (Baufeld-Freimachung) die Ausgleichsmaßnahme - verbesserte Biotopverbindung – dafür sorgt, dass keine Verschlechterung eintritt. Auch aus diesem Grund stellt eine Biotopverbindung innerhalb der zu entwickelnden Gewerbefläche  keine akzeptable Ausgleichsmaßnahme dar und die Prüfung, ob der Eingriff ausgeglichen werden kann, und wenn  ja, wie, muss so früh wie möglich erfolgen. Das Planvorhaben unterliegt der Pflicht zur Erstellung einer strategischen Umweltprüfung, bei der alle Wirkungen auf die relevanten Schutzgüter vorab geprüft  und bewertet werden. Um unnötige Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, sollte das Vorliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung abgewartet werden, bevor an einer Rahmenplanung gearbeitet wird. Erst das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung wird zeigen, ob der erhebliche Eingriff durch den projektierten BP 686 in den Naturhaushalt verbunden mit der Zerschneidung von bedeutenden Naturraumverbindungen überhaupt in ausreichender Funktion und Qualität ausgeglichen werden kann und somit genehmigungsfähig ist. 

 

Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, ob es sinnvoll ist, die Anbindung des projektierten Gewerbegebietes BP 686 an die Bundesstraße B 51 zum jetzigen Zeitpunkt zu planen, wenn noch gar nicht feststeht, ob die benachbarte zweite Hälfte der angestrebten Gewerbefläche überhaupt erworben werden kann und wenn dies realisiert wäre, wie diese dann endgültig zusammen mit der Ersteren an die B 51 verbunden werden könnte. Der Landesbetrieb Straßenbau  NRW wird vermutlich erst dann darüber entscheiden wollen, wenn eine Rahmenplanung für das  Gesamtkonzept steht. 

 

Die von der ISR vorgestellte Radwegeverbindung mitten durch den unter besonderen Schutz stehenden Landschaftsbestandteil (LB O 2.8.6) ist nicht nur aus Gründen des Naturschutzrechtes abzulehnen, sondern auch deswegen, weil  die Verbindung an dieser Stelle ineffektiv, teuer und weitere unnötige Versiegelung nach sich zieht. Die Radewege-Anbindung an das Gewerbegebiet gelingt wesentlich vorteilhafter an der Kreuzung der Borner Straße mit den Zufahrten nach Stöcken und Leverkusen, von wo auch die  beliebten Radausflugziele des Eschbachtales in westlicher Richtung und in östlicher Richtung Panzersperre / Feldbachtales /Wuppersperre angesteuert werden können und die dort vorhandenen Trassen genutzt werden können.

 

Wir erinnern an unsere bereits frühzeitig vorgetragenen Bedenken gegen die aus unserer Sicht völlig unzureichende Artenschutzvorprüfung und erweitern diese Bedenken nun auch auf die u.E. fachlich mangelhaft geplante „Biotopverbindung“ und unzulässigen Überplanung von Flächen, die unter besonderen Naturschutz des § 29 BNatSchG stehen, dies alles vor dem Hintergrund, dass die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt erst noch den Nachweis erbringen muss, dass der geplante Eingriff in den Naturhaushalt vertretbar, ausgleichbar und zulässig ist. 

 

gez. Dietfried Auras / LNU