In das schön gelegene Neubaugebiet Sonneneck Schiefkoppel nimmt uns Wolfgang Kromat diesmal mit. Wer geglaubt hat, dass bei Neuplanung und Neubau die öffentliche Flaeche fair zwischen allen Verkehrsteilnehmers verteilt wird und für die Sicherheit der schwaecheren Verkehrsteilnehmer gesorgt wurde, der irrt hier leider gründlich:

Hauptprofiteur ist hier doch wieder das Auto und nicht der Mensch - die USA laesst grüßen! Schade um die eingesetzten Steuergelder, finde ich..

 

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Neubaugebiet mit alter Verkehrsinfrastruktur

Kann man bei den meisten aufgeführten Mängel, bisher von Entscheidungen aus der Vergangenheit sprechen, zeigt sich jedoch im Baugebiet Sonneneck Schiefkoppel, dass sich das Denken der Verantwortlichen immer noch in den 70er Jahren befindet. Eine Zeit, in der das Automobil absoluten Vorrang eingeräumt und Radfahrende und Fußgehende immer mehr an den Rand gedrängt wurden.

Schon von der Lage her, ist das neue Wohngebiet so angelegt worden, dass es nicht optimal mit dem Rest der Stadt verkehrstechnisch vernetzt werden kann. Auch ist es nicht flächensparend geplant worden. Beides erzeugt mehr Kfz-Verkehr als notwendig.

Radwege in reinen Wohngebieten?

Wie in einem reinen Wohngebiet mitTempo-30-Zone und ohne Durchgangsstraße ein Fußweg mit Benutzungsrecht für Radfahrende oder gar eine Benutzungspflicht zu rechtfertigen ist, ist vollkommen schleierhaft.

Sonneneck 1
Copyright: W.Kromat

Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, eine Benutzungspflicht anzuordnen.

In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18. November 2010 die Rechte der Radfahrenden als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer deutlich herausgestellt. Das Gericht bestätigte, dass Radfahrende im Regelfall auf der Fahrbahn fahren sollen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. (Die Unfallstatistik ist hier ebenso der Ratgeber der Gerichte!)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte dem Bundesverwaltungsgericht mit seiner Argumentation weitestgehend, stellte aber klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn

[…] aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse, eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO). […]

Spätestens mit den "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA), in der Fassung von 2010, liegen nun auch belastbare Zahlen vor, wann eine Benutzungspflicht angeordnet werden sollte: Dies ist mit ca. 1.600 Kfz je Stunde in einer 30er Zone weit entfernt von den Kfz Belastungen in diesem Wohngebiet!

Sonneneck 2

Auch auf der gegenüberliegenden Seite, lässt sich die KFZ-Zentriertheit der Planer sehr gut erkennen. Hier wurde, zugunsten von Parkplätzen im öffentlichen Raum, gleich auf jeglichen Weg für Fußgehende verzichtet.

Auch im Wulfsteert lässt sich erkennen, dass bei der Planung der Verkehrsinfrastruktur nicht die Sicherheit von zu Fußgehenden und Radfahrenden im Vordergrund stand. Vielmehr ist es vermutlich der Kostenersparnis zu "verdanken", dass 200 Meter Fußweg im Wulfsteert als Verbindung auf der rechten Seite ortseinwärts NICHT gebaut wurden und somit fehlen! So müssen wieder Radfahrende und zu Fußgehende Umwege in Kauf nehmen die Fahrbahn unnötig und zu Teil auch mehrfach, queren. 

Und jede Querung stellt eine zusaetzliche mögliche Unfallgefahr dar, das weiß nicht nur jede Mutter/Vater mit Kindern oder SeniorIn mit Gehbehinderung.

 

 

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